Die Friedenspflicht ist eine Begriff aus dem Tarifvertragsrecht. Tarifverträge kommen durch entsprechende Tarifforderungen einer Gewerkschaft, die durch Tarifvertragsverhandlungen und nötigenfalls durch Streiks durchgesetzt werden, zustande. Das kann - wie man zur Zeit im öffentlichen Dienst sieht - hoch hergehen und etwas dauern. Irgendwann finden die Tarifvertragsparteien zu einer Einigung, die meist nach nächtelangen Verhandlungen, in denen man die Gegenseite im Schlaf zu übertölpeln sucht, zustandekommt und etwa die Hälfte der ursprünglichen Forderung bringt.
Wegen des Spekatels, dass die Medien und die Öffentlichkeit meist sehr beschäftigt, soll dann aber auch erst mal Ruhe sein. Dazu gibt es die Friedenspflicht.
Die gesetzlich nicht geregelte Friedenspflicht verbietet es den Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages einen Arbeitskampf zur Veränderung seiner Inhalte zu führen. Deswegen wollen Arbeitgeber gerne zwei Jahre Laufzeit vereinbaren, Gewerkschaften nur ein Jahr.
Klingt einfach, ist es aber nicht, wie man am Fall der Gewerkschaft der Lokführer, kurz GdL, erkennen kann. Dort streitet man nämlich darum, ob die Friedenspflicht auch für die Lokführer gilt, die den neuen Tarifvertrag anders als die anderen Bahngewerkschaften (transnet und GDBA) nicht unterschrieben haben.
Bahn, transnet und GDBA meinen \"ja\", die GdL behauptet \"nein\". Es geht dabei im Ergebnis darum, ob es in einem Betrieb (also der Bahn) nur einen Tarifvertrag geben kann. Das sagt der Grundsatz der Tarifeinheit. Den hat das Bundesarbeitsgericht erfunden, er ist aber nicht unumstritten. Die Rechtsgelehrten orakeln deswegen, das Bundesarbeitsgericht werde die Tarifeinheit bei nächster Gelegenheit kippen. Das Problem ist, wann die nächste Gelegenheit sein wird.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |